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Pflegegeld-Rechner für die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

Nutzen Sie einen Pflegedienst nur teilweise, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig. Wählen Sie den Pflegegrad und geben Sie an, wie viel der Pflegesachleistung genutzt wird. Der Rechner zeigt das verbleibende Pflegegeld, die Prozentwerte und die Monatssumme. Alle Berechnungen laufen in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen.

Dies ist keine Pflegegrad-Einstufung; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Kein Rechtsrat.

Pflegegrad
Eingabe der genutzten Pflegesachleistung

Höchstbetrag der Pflegesachleistung bei Pflegegrad 3: 1.497,00 € je Monat (§ 36 SGB XI).

Entlastungsbetrag und Gemeinsamer Jahresbetrag (optional)

Beide Angaben fließen nicht in die Berechnung des Pflegegeldes ein; sie zeigen nur, wie viel Sie noch einsetzen können (jeweils „bis zu“).

Ergebnis

Pflegegrad 3: Bei 0,00 % genutzter Pflegesachleistung (0,00 € von höchstens 1.497,00 €) bleiben 100,00 % des Pflegegeldes, das sind 599,00 € im Monat. Zusammen mit der Sachleistung ergibt das 599,00 € je Monat.

Monatsübersicht
LeistungBetrag je MonatAnteil
Pflegesachleistung (Pflegedienst) 0,00 €0,00 %
Verbleibendes Pflegegeld 599,00 €100,00 %
Summe aus Sachleistung und Pflegegeld 599,00 €–
Jahreswerte (zwölf Monate mit dieser Aufteilung)
LeistungBetrag je Jahr
Pflegesachleistung 0,00 €
Pflegegeld 7.188,00 €
Summe 7.188,00 €
Entlastungsbetrag und Gemeinsamer Jahresbetrag
GrößeBetrag
Entlastungsbetrag: noch verfügbar je Monat (bis zu) 131,00 €
Gemeinsamer Jahresbetrag: bereits genutzt 0,00 €
Gemeinsamer Jahresbetrag: noch verfügbar (bis zu) 3.539,00 €

Nicht berücksichtigt sind die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes während Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Übertragung nicht genutzter Entlastungsbeträge (§ 45b SGB XI) und die Umwandlung von Sachleistung nach § 45a SGB XI.

Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt weder den Bescheid der Pflegekasse noch eine Rechts- oder Pflegeberatung. Der Bescheid der Pflegekasse ist maßgeblich. Alle Beträge sind Höchstbeträge („bis zu“); Nachweise und Fristen regelt Ihre Pflegekasse.

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So wird die Kombinationsleistung berechnet

Wer zu Hause gepflegt wird, kann Pflegesachleistung (den Pflegedienst) und Pflegegeld kombinieren. Grundlage ist § 38 SGB XI: Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Wird etwa die Hälfte des Höchstbetrags der Sachleistung genutzt, bleibt die Hälfte des Pflegegeldes.

Die Höchstbeträge der Pflegesachleistung nennt § 36 SGB XI, das Pflegegeld § 37 SGB XI. Für 2026 gelten laut Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums unverändert die Werte von 2025: Pflegegeld 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4) und 990 € (5), Pflegesachleistung bis zu 796 €, 1.497 €, 1.859 € und 2.299 €. Die nächste gesetzliche Anpassung ist für den 1.1.2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).

Der Rechner teilt den genutzten Betrag durch den Höchstbetrag und kürzt das Pflegegeld um diesen Anteil. Gerundet wird erst der Endbetrag auf den Cent, nicht der Prozentsatz vorher; deshalb kann Ihr Bescheid um einige Cent abweichen. Nach § 38 SGB XI sind Sie an die gewählte Aufteilung sechs Monate lang gebunden.

Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 € monatlich zweckgebunden gegen Belege eingesetzt werden; er gilt auch bei Pflegegrad 1. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42 SGB XI) teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Beide Blöcke sind im Rechner optional.

Nicht berechnet werden die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes während Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Übertragung nicht genutzter Entlastungsbeträge und die Umwandlung von Sachleistung nach § 45a SGB XI. Der Rechner dient der Orientierung; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Verwendete Beträge und Quellen

Stand der Beträge: Leistungsbeträge 2026, BMG-Übersicht Stand 04.11.2025; geprüft am 21.10.2026. „Quelle geprüft“ heißt, wir haben die Seite oder das PDF geöffnet und den Wert dort bestätigt.

Konstanten der Berechnung (je Monat, sofern nicht anders angegeben)
GrößeWertEinstufungHerkunft
Pflegegrad 2 Pflegegeld 347,00 €; Sachleistung bis zu 796,00 € Quelle geprüft §§ 36, 37 SGB XI; BMG-Übersicht 2026
Pflegegrad 3 Pflegegeld 599,00 €; Sachleistung bis zu 1.497,00 € Quelle geprüft §§ 36, 37 SGB XI; BMG-Übersicht 2026
Pflegegrad 4 Pflegegeld 800,00 €; Sachleistung bis zu 1.859,00 € Quelle geprüft §§ 36, 37 SGB XI; BMG-Übersicht 2026
Pflegegrad 5 Pflegegeld 990,00 €; Sachleistung bis zu 2.299,00 € Quelle geprüft §§ 36, 37 SGB XI; BMG-Übersicht 2026
Entlastungsbetrag bis zu 131,00 € je Monat Quelle geprüft § 45b SGB XI; BMG-Übersicht 2026
Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539,00 € je Kalenderjahr Quelle geprüft § 42a SGB XI; BMG-Übersicht 2026

Geöffnete Quellen:

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Häufige Fragen

Wie wird das Pflegegeld bei der Kombinationsleistung berechnet?

Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, den die genutzte Pflegesachleistung am Höchstbetrag ausmacht (§ 38 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 3: 40 % Sachleistung ergeben 60 % Pflegegeld, also 359,40 €.

Gibt es bei Pflegegrad 1 eine Kombinationsleistung?

Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Möglich ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b SGB XI).

Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?

Nach dem Wortlaut von § 38 und § 45b SGB XI nicht; er ist ein eigener, zweckgebundener Erstattungsanspruch. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse.

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Für Verhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42) stehen zusammen bis zu 3.539 € je Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI), ab Pflegegrad 2.

Wie lange gilt die gewählte Aufteilung?

Nach § 38 SGB XI sind Sie sechs Monate an die gewählte Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung gebunden.

Warum weicht mein Bescheid ab?

Die Pflegekasse rechnet nach den tatsächlichen Abrechnungen des Pflegedienstes und mit eigenen Rundungen. Dieser Rechner rundet erst den Endbetrag auf den Cent. Der Bescheid der Pflegekasse ist maßgeblich.

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